08/08/2024 0 Kommentare
Öffentliche KGR-Sitzung zur Kirchenkreis-Synodenwahl
Öffentliche KGR-Sitzung zur Kirchenkreis-Synodenwahl
# Neuigkeiten
Öffentliche KGR-Sitzung zur Kirchenkreis-Synodenwahl
Liebe Kirchenmitglieder,
anlässlich der bevorstehenden Kirchenkreissynodenwahl findet der erste Teil der nächsten KGR-Sitzung am Donnerstag, dem 21.09.2023 um 19.00 Uhr öffentlich statt.
Tagungsort: Altes Pastorat, Schulweg 1, Grömitz
Die Synode ist das oberste Beschlussorgan des Kirchenkreises
Die Aufgaben und Befugnisse leiten sich aus der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ab. Sie ist die Vertretung der Kirchengemeinden und der Dienste und Werke im Kirchenkreis. Sie dient dazu, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Sie tagt 3-4 Mal im Jahr und besetzt unter anderem durch Wahl wichtige Leitungsämter, beschließt den Haushalt und trifft kirchenpolitische Entscheidungen. Das ehrenamtliche Präsidium ist für die Dauer der 6jährigen Legislaturperiode (2018-2024) mit dem Präses Dr. Peter Wendt sowie mit seinen beiden Stellvertretern besetzt.
Die Pröpste Peter Barz und Dirk Süssenbach sowie die Leitung der Kirchenkreisverwaltung, Dr. Matthias Hoffmann nehmen beratend an Tagungen teil.
Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern. Die Mitglieder der Kirchenkreissynode werden für jeweils sechs Jahre gewählt oder berufen. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Kirchenkreissynode im Amt. Jedes Gemeindeglied kann nur in eine Kirchenkreissynode gewählt werden. Die Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
Der Wahlbeschluss des Kirchenkreises sieht vor, dass die neue Synode aus 55 Mitgliedern bestehen soll. Davon sind 30 als Gemeindesynodale zu wählen, 10 als Pastorensynodale, 5 als Werke-Synodale (davon drei Ehrenamtliche) und 5 als Mitarbeitenden-Synodale. Weitere 5 Mitglieder werden nach der Wahl durch den Kirchenkreisrat berufen. 5 der 30 Gemeindesynodale müssen dabei unter 27 Jahre alt sein, das gilt auch für eines der 5 berufenen Mitglieder.
Die Berufung soll sicherstellen, dass für die Leitung des Kirchenkreises erforderliche Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung der Kirchenkreissynode ausgeglichen und ergänzt werden können. Bei Berufungen soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden. Berufen werden kann nur, wer nach dem Wahlgesetz wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat. Von den Berufenen darf höchstens die Hälfte den Gruppen der Pastor*innen und der Mitarbeiter*innen angehören.
Die zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte in freier und geheimer Wahl gewählt. Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte dürfen auch wählen.
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